Die KommSt knüpft an Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an. Bestimmte nach dem EStG steuerbefreite oder begünstigt besteuerte nichtselbständige Einkünfte werden in § 5 Abs 2 KommStG ausdrücklich von der KommSt befreit. Pensionskassenbeiträge der Arbeitgeber sind zwar nicht von diesen Steuerbefreiungen erfasst. § 26 Z 7 EStG nimmt die Beitragsleistungen der Arbeitgeber jedoch bereits von den nichtselbständigen Einkünften aus, sodass diese Vorteile nicht der KommSt unterliegen.