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Zinsbetrag als Teil des Entscheidungsgegenstandes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 117 Heft 3 v. 15.3.1996

§ 78 EO, § 216 EO
§ 54 Abs 2 JN

Im Meistbotverteilungsverfahren nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot Verwiesenen. Geht es um den Rang von Zinsen, ist § 54 Abs 2 JN nicht anzuwenden, Zinsenbeträge sind vielmehr Teil des Entscheidungsgegenstandes.

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