§ 877 ABGB, § 923 ABGB, § 933 ABGB, § 1167 ABGB, § 1295 ABGB, § 1323 ABGB
Da durch Verbesserungsversuche und Verbesserungszusagen ein bereits bestehendes Recht oder Rechtsverhältnis anerkannt wird, beginnt auch eine dem anerkannten Anspruch eigentümliche Frist von neuem zu laufen. Somit wird auch eine vereinbarte „Garantiefrist“ neuerlich in Gang gesetzt.