Erstattet der Dienstnehmer seinem Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses die vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten, so liegen nach Auffassung der Verwaltungspraxis1) keine Werbungskosten vor, weil die Ausgabe unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhänge (§ 20 Abs 2 iVm § 26 Z 3 EStG). Nach Sinn und Zweck des Abzugsverbotes ist der Werbungskostenabzug aber zulässig.