§ 104 JN
§ 864a ABGB
Eine Parteienerklärung ist nur insoweit urkundlich nachgewiesen, als ihr Inhalt durch die folgende Unterschrift gedeckt ist. Die generelle Bezugnahme auf nicht unterschriebene AGB mit einer Gerichtsstandklausel ist selbst dann nicht ausreichend, wenn sie der Vertragsurkunde (dem schriftlichen Anbot) beigefügt sind.