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Zufluss von Einnahmen nach Jahresende

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1996, 45 Heft 1 v. 15.1.1996

§ 19 EStG

Eine Einnahme ist zugeflossen iSd § 19 EStG, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, dh, sobald er die volle Verfügungsmacht über sie erhält. Wird die Auszahlung eines Betrages auf Wunsch des Schuldners verschoben (Stundung), oder ist der Schuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig, ist der Betrag erst im Zeitpunkt der Zahlung zugeflossen. Dem Gläubiger kann der Betrag auch dann nicht zugerechnet werden, wenn er der Stundung ausdrücklich zustimmt (vgl Doralt, Kommentar, § 19, Tz 25).

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