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Steuerfreiheit bei Dürreentschädigungen

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1996, 44 Heft 1 v. 15.1.1996

§ 3 Abs 1 Z 3 EStG
§ 1 UStG

Die angesprochenen Entschädigungen sind grundsätzlich wie eine Versicherungsleistung ertragsteuerlich als Betriebseinnahme zu behandeln. Steuerfreiheit könnte lediglich bei Hilfsbedürftigkeit gem § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 vorliegen. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn der notwendige (nicht der angemessene) Lebensunterhalt gefährdet wäre.

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