Der VwGH hat im Fall eines Kautionsleasings den Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet. Quantschnigg nimmt zur Entscheidung kritisch Stellung.
Im Erk vom 29. 6. 1995, 93/15/0197, beschäftigte sich der VwGH mit der Zurechnungsproblematik beim Kautionsleasing. Der zu beurteilende Sachverhalt stellte sich kurz umrissen folgendermaßen dar: