§ 2 Abs 1 Z 3 ErbStG
Hinsichtlich eines Erwerbes nach § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG bedarf es eines Bereicherungswillens. Ein Bereicherungswille liegt auch dann vor, wenn eine Lebensversicherung nicht in der Absicht abgeschlossen worden ist, die Erbin finanziell absichern zu müssen, sondern mit dem Ziel, der Erbin den bisherigen Lebensstandard zu bewahren.