Der Dienstgeber haftet für die Lohnsteuer des Dienstnehmers auch bei nachträglich bekannt gewordenen Lohnbezügen. Wird allerdings der Dienstnehmer zur ESt veranlagt, dann entspricht es der Verfahrensökonomie, die nicht entrichtete (Lohn-)Steuer nur im Veranlagungsverfahren des Dienstnehmers geltend zu machen. Der Dienstgeber ist nicht mehr in Anspruch zu nehmen.