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Rückstellungserlass: „Konkrete“ und nachträglich bekannt gewordene Rückstellungsgründe

SteuerrechtRdW 1996, 608 Heft 12 v. 15.12.1996

Rückstellungen können nach Meinung der Finanzverwaltung nur gebildet werden, wenn der Abgabepflichtige mit der Inanspruchnahme bereits ausdrücklich konfrontiert ist; am Bilanzstichtag bereits eingetretene Rückstellungsgründe müssen außerdem innerhalb von drei Monaten auch bekannt geworden sein. Der Erlass stößt allgemein auf Widerspruch, weil er im Gesetz keine Deckung findet.

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