§ 1 Abs 1 AngG
Ausschlaggebend für die Qualifikation eines AN als Angestellter ist ausschließlich die Art der geleisteten Dienste, wobei die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist. Früher verrichtete Tätigkeiten oder besondere schulische oder sonstige Vorbildung allein vermögen kein Qualifikationskriterium darzustellen.