Art III StruktVG
§ 142 HGB
§ 235 ZPO
Die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf ein existentes Rechtssubjekt ist auch dann zulässig, wenn zunächst eine Personenhandelsgesellschaft als kl P auftritt, deren Vollbeendigung aber bereits aus den im Verfahren verifizierten Klagsbehauptungen folgt.