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Zur Verjährung bei zeitlich getrennten Teilschäden

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 576 Heft 12 v. 15.12.1996

§ 1489 ABGB

Fasst man den Zweck des Verjährungsrechtes ins Auge, zu welchem insbesondere die Vermeidung der mit Verlauf der Zeit immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten gehört, ist der Auffassung den Vorzug zu geben, dass jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, gleichzeitig alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen sind.

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