§ 1403 Abs 2 ABGB, § 1480 ABGB, § 1489 ABGB
Die Verjährungsfrist von Garantien ist im Lichte des garantierten Anspruches zu sehen. Wird garantiert, dass aus den Erträgnissen eines Unternehmens die laufende Amortisation, Tilgung des Kapitals samt Zinsen eines gewährten Kredites erfolgen kann, so verjähren derartige Annuitäten und die Ansprüche aus einer sie absichernden Garantie in drei Jahren.