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Schenkungen an Adoptiveltern unterliegen der Steuerklasse V

SteuerrechtRdW 1996, 548 Heft 11 v. 15.11.1996

Ein Adoptivsohn schenkte seiner Mutter eine Liegenschaft. Das Finanzamt setzte die Schenkungssteuer nicht nach der Steuerklasse III für Eltern und Stiefeltern, sondern nach der Steuerklasse V für die übrigen Erwerber fest.

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