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Einvernehmliche Änderung des Endtermins bei AN-Kündigung - Abfertigung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1996, 535 Heft 11 v. 15.11.1996

§ 23 Abs 7 AngG

Eine einvernehmliche geringfügige Korrektur des Endtermins bei Arbeitnehmerkündigung (zum Zweck der Einarbeitung des Nachfolgers) ändert nichts an der Auflösungsart des Arbeitsverhältnisses; insb kommt es dadurch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses.

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