§ 23 Abs 7 AngG
Eine einvernehmliche geringfügige Korrektur des Endtermins bei Arbeitnehmerkündigung (zum Zweck der Einarbeitung des Nachfolgers) ändert nichts an der Auflösungsart des Arbeitsverhältnisses; insb kommt es dadurch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses.