§ 39 Abs 4 GmbHG, § 66 GmbHG
§ 140 HGB
Der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GmbH ist nicht zulässig.
Einer gesellschaftsvertraglichen Regelung des Ausscheidens eines Gesellschafters, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der bei einer OHG die übrigen Gesellschafter zum Ausschluss berechtigen würde, stehen keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegen. Für den Fall der Weigerung des Gesellschafters, seinen Anteil abzutreten, ist diese vertragliche Verpflichtung im Rechtsweg durchsetzbar, ohne dass es eines vorgeschaltenen Ausschlussverfahrens bedürfte.