§ 13 KStG
§ 22 BAO
Das Bundesministerium für Finanzen nimmt zur Frage allfälliger Gestaltungsmissbräuche im Zusammenhang mit Privatstiftungen dahingehend Stellung, dass die Anfragebeantwortung vom 29. 11. 1995, RdW 1996, 95, in einer Zeit ergangen ist, als missbrauchsverdächtige Gestaltungen bekannt geworden sind und legistische Maßnahmen angedacht wurden. Die im StruktAnpG 1996 getroffenen legistischen Maßnahmen (§ 27 Abs 1 Z 7 EStG, § 13 KStG) lassen erkennen, dass die Veräußerung von gestiftetem Vermögen seitens der Privatstiftung kurze Zeit nach der Zuwendung an diese entgegen ursprünglichen Erwägungen nicht davon betroffen sind, da sie nicht zum Entfall der Steuerpflicht sondern zu einer Verschiebung der Steuerpflicht bis zur Zuwendung an Begünstigte führen. Das Offenhalten dieser Gestaltungsmöglichkeit ist daher ein Grund, sie für sich nicht so kritisch zu sehen wie in der zitierten Anfragebeantwortung. Dies ändert aber nicht daran, dass die Abgabenbehörden bei Würdigung des gesamten Sachverhaltes in einem konkreten Einzelfall auch in Stiftungsfragen die zur Auslegung des § 22 BAO ergangene Judikatur auf das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauches anzuwenden haben. Dies kann etwa die in der zitierten Erledigung angesprochene „Durchschleusungsvariante“ betreffen, bei der die Veräußerung mit dem Partner schon vorabgesprochen ist und die Privatstiftung nur als Durchgangsstation eingesetzt wird.