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Steuerliche Behandlung von Liquidationsraten im Rahmen der Abwicklung einer KapGes

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1996, 509 Heft 10 v. 15.10.1996

§ 8 KStG, § 19 KStG
§ 31 EStG

Akontierungen auf das zu erwartende verteilbare Liquidationsendvermögen bei der Körperschaft iL besitzen keine Betriebsausgabenfunktion sondern sind als Einkommensverwendung iSd § 8 Abs 2 KStG zu werten (vgl KStG 1988, Manz, Anm 8 zu § 19) und bei den Anteilsinhabern im Rahmen betrieblicher Einkünfte nach den Grundsätzen der § 4 und § 5 EStG bzw § 7 Abs 2 und 3 KStG unter Beachtung des § 12 Abs 3 Z 2 zu behandeln sind und im außerbetrieblichen Bereich dem § 31 EStG zuzuordnen sind. Da nach § 31 Abs 2 EStG nur ein Überschuss Einkommensteuerpflicht auslösen kann, wird die Einnahme von Liquidationsraten erst ab jenem Jahr eine Einkommensteuerpflicht auslösen, in dem die Summe aller Liquidationsraten die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten und die Werbungskosten übersteigt (vgl Doralt/Ruppe, Grundriss des österr Steuerrechts, Band I5, 287). Der jeweilige Überschuss ist mit dem ermäßigten Steuersatz iSd§ 37 EStG zu versteuern. Die Liquidationsraten können daher im Hinblick auf die Einbindung in eine Liquidationsgewinn- bzw Liquidationsüberschussbesteuerung nicht als verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG bzw § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG gewertet werden. Ausschüttungscharakter kann nur ein auch im Rahmen der Liquidation möglicher Ausschüttungsbeschluss in Bezug auf den Bilanzgewinn des letzten vor Beginn des Liquidationszeitraumes iSd § 19 Abs 5 KStG fallenden Jahresabschlusses besitzen. Daraus ergibt sich m Übrigen, dass auch die bei einem längerdauernden Liquidationszeitraum handelsrechtlich zu erstellenden jährlichen Abschlüsse mangels steuerliche Wirkung nicht zu Ausschüttungen führen können sondern dass solche „Ausschüttungen“ als Liquidationsraten zu werten sind.

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