§ 12 EStG
Gemäß § 12 EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 beträgt die Frist zur Übertragung stiller Reserven grundsätzlich zwölf Monate, im Fall von höherer Gewalt 24 Monate. Auch für die Übertragung auf die Herstellungskosten von Gebäuden verlängert sich diese Frist auf 24 Monate (somit um weitere zwölf Monate), wenn mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb von zwölf Monaten begonnen wird.