Die Verlustklausel des § 2 Abs 2 EStG 1988 idF StruktAnpG 1996 hat auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer keine Auswirkung. Dies ergibt sich daraus, dass § 7 Abs 2 KStG 1988 die Einkommensermittlung bei Körperschaften eigenständig regelt und in dieser Bestimmung eine Verlustklausel nicht angefügt ist.