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„actio pro socio“

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 471 Heft 10 v. 15.10.1996

§ 109 HGB

Ist eine einzige Komplementärin einer KG zwar an einer anderen KG als Kommanditistin und an deren Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesellschafterin beteiligt, kann der Kommanditist der ersten KG dennoch gegen die zweite KG nicht mit der actio pro socio vorgehen.

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