§ 1010 ABGB, § 1313a ABGB
Der Substitut hat den Auftrag in eigener Verantwortung, wenn auch nach den vom ersten Beauftragten gegebenen Weisungen, auszuführen. Er entscheidet selbst über die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen und tritt daher bei der Ausführung an die Stelle des ersten Beauftragten.