Gemäß § 3 Abs 2 KO wirken Zahlungen an den Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung ua dann schuldbefreiend, wenn dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt sein musste. Davon kann aber nach Meinung des OGH dann keine Rede sein, wenn eine Bank die im Teletext des ORF veröffentlichten Insolvenzen nicht beachtet.