Der Eigenverbrauch von Grundstücken ist gem § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 generell steuerbefreit und führt zu einer Vorsteuerberichtigung. Nach alter Rechtslage war der Eigenverbrauch hingegen steuerpflichtig, insoweit Vorsteuern geltend gemacht worden waren. Bemessungsgrundlage der Eigenverbrauchsbesteuerung war der Teilwert, sodaß zwischenzeitige Wertsteigerungen mitbesteuert wurden. Das BMF hat jüngst den Buchwert als Teilwert anerkannt.