ABGB § 8
1. Die Betriebsparteien sind im Rahmen ihrer Rechtssetzungsbefugnisse zu einer authentischen Interpretation in der Vergangenheit abgeschlossener Betriebsvereinbarungen berechtigt.
2. Den Betriebsparteien kommt grundsätzlich keine Rechtssetzungsbefugnis für inzwischen ausgeschiedene AN zu. Lediglich für den der Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung iSd § 109 ArbVG dienenden Sozialplan wird eine Ausnahme bejaht, jedoch beschränkt sich diese Regelungsbefugnis auf Maßnahmen zugunsten der ausgeschiedenen AN.