ARG § 1
AZG §§ 1, 10 Abs 1
1. Ist eine juristische Person des Kirchenrechtes Krankenhauserhalterin eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses, so sind für deren AN die Bestimmungen des ARG und des AZG anwendbar.
ARG § 1
AZG §§ 1, 10 Abs 1
1. Ist eine juristische Person des Kirchenrechtes Krankenhauserhalterin eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses, so sind für deren AN die Bestimmungen des ARG und des AZG anwendbar.