Der VwGH hat den gemeinen Wert eines fabriksneuen PKW mit dem Listenpreis des Händlers gleichgesetzt und sich dazu auf eine Rechtsprechung aus der Nachkriegszeit und auf eine jüngere Rechtsprechung zur Wertersatzstrafe berufen. - Zu unrecht: Die Zeiten des Schwarzmarktes, in dem der gemeine Wert dem Händlerpreis entsprach, sind vorbei, und die Rechtsprechung zur Wertersatzstrafe sollte besser heute als morgen geändert oder vom VfGH überprüft werden.