ABGB §§ 1353, 1415, 1416
Wenn sich die Teilbürgschaft auf einen bestimmten, inhaltlich umschriebenen Teil der Hauptschuld bezieht, so gelten für die Widmung von Teilzahlungen, sofern darüber keine Vereinbarungen getroffen werden, die §§ 1415, 1416 ABGB oder die einschlägigen Bestimmungen der EO.