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UmgrStG: Identität der Beteiligungsverhältnisse bei Mitunternehmerschaften

SteuerrechtKlaus RubelRdW 1995, 236 Heft 6 v. 1.6.1995

1. Einleitung

Nach § 19 Abs 1 UmgrStG muß eine Einbringung nach Art III ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen. Der in § 19 Abs 2 UmgrStG festgelegte Ausnahmenkatalog enthält als in der Praxis wohl häufigsten Anwendungsfall die Bestimmung der Z 5, wonach die Gewährung neuer Anteile unterbleiben kann, „wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen“.

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