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Tabellarische Übersicht über die Höhe des Investitionsfreibetrages

SteuerrechtRdW 1995, 196 Heft 5 v. 1.5.1995

Körperliche Wirtschaftsgüter

(Teil-)Anschaffungs-oder (Teil-)Herstellungskosten bzw nachträgliche Anschaffungskosten-oder Herstellungskosten fallen an

  

1. 2. 1993

1. 4. 1993

 
 

bis

bis

bis

ab

 

31. 1. 1993

31. 3. 1994

30. 4. 1995

1. 5. 1995

Bewegliche Anlagegüter ungebraucht

20 %

30 %

15 %

9 %

Bewegliche Anlagegüter gebraucht1)1)Soweit nicht ein IFB-Anschluß gegeben ist, zB bis 30. 4. 1995 für gebrauchte LKW (auch wenn lärmarm), bei „Sale and Lease (bzw Sale) Back“ sowie im Rahmen eines Konzerns.

20 %

20 %

15 %

9 %

Gebäudeherstellung Baubeginn bis 1. 2. 1993

20 %

20 %

15 %

9 %

Gebäudeherstellung Baubeginn ab 1. 2. 19932)2)Für (Teil-)Herstellungs- oder Anschaffungskosten ab 1. 2. 1993 ist das Erfordernis, wonach bei vermieteten Gebäuden (ausgenommen bei Arbeiterwohnstätten) die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern der ausschließliche Betriebsgegenstand sein muß, entfallen. Voraussetzung für den IFB ist daher nur mehr, daß das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient.

20 %

30 %

15 %

9 %

Gebäudeanschaffung

20 %

20 %

15 %

9 %

Kraftfahrzeuge allgemein3)3)Insbesondere für nicht lärmarme neue LKW sowie für neue Klein-LKW und für Kleinbusse. Bei PKW, Kombis und Motorrädern ist ein IFB nur für Fahrschulfahrzeuge oder für Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, möglich.

10 %

10 %

10 %

6 %

Lärmarme neue LKW oder Busse

20 %

30 %

15 %

6 %4)4)Ab 1. 5. 1995 ist ein IFB auch für gebrauchte LKW zulässig; eine Differenzierung in lärmarme und nicht lärmarme Fahrzeuge erfolgt nicht mehr.

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