vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Mindestkörperschaftsteuer - 1. Teil

SteuerrechtWerner WiesnerRdW 1995, 116 Heft 3 v. 1.3.1995

1.1 Nach einer sechsundzwanzigjährigen Pause wurde mit dem Steuerreformgesetz 1993 1)1) BGBl 1993/818. mit Wirkung ab der Veranlagung für 1994 wieder eine Mindestkörperschaftsteuer eingeführt2)2)Die neue Mindestkörperschaftsteuer unterscheidet sich vollkommen von jener nach § 17 KStG 1934, die nicht bloß von einem ein bestimmte Maß nicht erreichendem Einkommen abhängig war, sondern als Bemessungsgrundlage nur offene und verdeckte Gewinnausschüttungen in einem 4 % des eingezahlten Nennkapitals übersteigendem Ausmaß, Aufsichtsratsvergütungen und unangemessen hohe Arbeitsvergütungen an leitendes Personal (außerhalb verdeckter Gewinnausschüttungen) kannte.. Dem § 24 KStG 1988 wurde ein Abs 4 angefügt, mit dem unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, deren Erfolgseinkommen 44.100 S nicht übersteigt, eine Mindeststeuer iHv 15.000 S auferlegt wird, die zur Gänze oder in dem die (15.000 S nicht erreichende) 34 %ige Erfolgskörperschaftsteuer übersteigendem Ausmaß sieben Jahre lang auf eine veranlagungsbedingt anfallende Erfolgskörperschaftsteuer anrechenbar ist3)3)Vgl Schneider, RdW 1993, 12, 378; Wiesner, SWK 1993, 35, A 558.. Die nach der Übergangsvorschrift4)4)Art III Z 18 StRefG 1993. vorgesehene Erhöhung der Vorauszahlungen für 1994 war für Fälle mit Vorschreibung von Mindestkörperschaftsteuervorauszahlungen nicht anwendbar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!