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Einseitige Änderung der Arbeitszeit ist kein Austrittsgrund

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1995, 109 Heft 3 v. 1.3.1995

AngG §§ 6, 23 Abs 7, 26 Z 2

GewO 1994 § 82 lit d

1. Erfolgt die Kündigung aus einem Grund, der den AN zum vorzeitigen Austritt berechtigen würde, kommen dieser Kündigung die Rechtsfolgen eines Austritts zu.

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