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Wucher bei Beteiligung an Prozeßerfolg

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 96 Heft 3 v. 1.3.1995

ABGB §§ 879, 1375

Für die Beurteilung, ob ein Vertrag wegen Wuchers nichtig ist, ist seine rechtliche Einordnung irrelevant. Jedes Rechtsgeschäft, bei dem ein Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, unterliegt der Nichigkeitsvorschrift; das gilt sowohl für Glücksverträge als auch für Gesellschaftsverträge.

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