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Aussetzungsvereinbarung - § 23 Abs 1 AngG

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtMonika DrsRdW 1995, 70 Heft 2 v. 1.2.1995

AngG § 23 Abs 1

Richtig ist, daß die unmittelbare Aufeinanderfolge von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 23 Abs 1 AngG nicht bedeutet, daß ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muß. Der erforderliche zeitliche Konnex ist jedoch bei mehrmonatigen Unterbrechungen nicht mehr gewahrt.

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