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Keine Werbungskosten für Beschädigung von Privatvermögen aus Rachemotiven

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtO. HerzogRdW 1995, 46 Heft 1 v. 1.1.1995

EStG § 16

Zur Frage, ob Ausgaben eines Lehrers zur Wiederherstellung seines außerhalb einer beruflichen Verwendung beschädigten Privatkraftfahrzeuges deswegen Werbungskosten darstellen können, weil die Schadensverursachung durch einen ehemaligen Schüler - offenbar als Rache- bzw Vergeltungsakt in bezug auf eine frühere Unterrichtstätigkeit - erfolgte, kann folgendes festgehalten werden:

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