vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Zession einer wechselmäßig gesicherten Forderung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 13 Heft 1 v. 1.1.1995

WG: Art 17

ABGB § 1395

Hat der Gläubiger die Kausalforderung abgetreten und wurde der Schuldner davon nach Begebung des Wechsels jedoch vor Zahlung verständigt, ist, sofern sich der Wechsel noch beim ersten Wechselnehmer befindet, der Schuldner verpflichtet, die Honorierung des Wechsels wegen der veränderten Rechtszuständigkeit zu verweigern. Hat der Wechselnehmer den Wechsel durch Indossament weitergegeben, stehen dem Schuldner gegen den Indossatar nur im Rahmen des Art 17 WG Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu. Er kann daher trotz Verständigung von der Zession gegenüber dem gutgläubigen Indossatar die Zahlung nicht verweigern.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!