WG: Art 17
ABGB § 1395
Hat der Gläubiger die Kausalforderung abgetreten und wurde der Schuldner davon nach Begebung des Wechsels jedoch vor Zahlung verständigt, ist, sofern sich der Wechsel noch beim ersten Wechselnehmer befindet, der Schuldner verpflichtet, die Honorierung des Wechsels wegen der veränderten Rechtszuständigkeit zu verweigern. Hat der Wechselnehmer den Wechsel durch Indossament weitergegeben, stehen dem Schuldner gegen den Indossatar nur im Rahmen des Art 17 WG Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu. Er kann daher trotz Verständigung von der Zession gegenüber dem gutgläubigen Indossatar die Zahlung nicht verweigern.