ABGB §§ 901, 1295, 1299
KSchG § 18
Das Risiko einer Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will; er kann nicht erwarten, den Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzen zu können. Schaltet sich aber das Kreditinstitut in den Vertrieb der Beteiligung ein, ist es an der Konzeption beteiligt oder schafft es einen besonderen Vertrauenssachverhalt, kann die Risikotragung durch den Finanzierer in Betracht kommen.