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„International School“ für Inländer nicht zwangsläufig

SteuerrechtJudikaturSteuerrechtRdW 1995, 455 Heft 11 v. 1.11.1995

EStG § 34

Bei in Österreich wohnhaften Personen, die keine zu UNO-Bediensteten, Diplomaten oder internationalen Geschäftsleuten vergleichbare Anknüpfung zum Ausland aufweisen, besteht keine Notwendigkeit zum Besuch der schulgeldpflichtigen „Vienna International School“.

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