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Oberkellner verrichtet Arbeitertätigkeit

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1995, 435 Heft 11 v. 1.11.1995

AngG § 1

Verrichtet ein gelernter Kellner Tätigkeiten, die zwar eine gewisse Qualifikation erfordern, die aber die beim Lehrberuf Kellner erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht wesentlich überschreiten, so ist die Angestellteneigenschaft zu verneinen.

OGH 29. 3. 1995, 9 Ob A 17/95 (OLG Wien 26. 9. 1994, 32 Ra 112/94; ASG Wien 15. 12. 1993, 14 Cga 116/93)

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