vorheriges Dokument
nächstes Dokument

„Pflegeurlaub“ gem § 16 Abs 3 UrlG: Recht oder Pflicht? Entscheidungsbesprechung zu 8 Ob A 201/951)1)Abgedruckt in diesem Heft S 439.

ArbeitsrechtMonika DrsRdW 1995, 428 Heft 11 v. 1.11.1995

Durch das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz - ArbBG2)2) BGBl 1992/833. (§ 16 Abs 3 UrlG) wurde den Arbeitnehmern (AN) eine weitere Möglichkeit3)3)Vgl § 4 Abs. 4 UrlG. des einseitigen Urlaubsantrittes - wegen der notwendigen Pflege des erkrankten Kindes (bis zum 12. Lebensjahr) - eröffnet. Mit diesem Problem hat sich der OGH nun erstmals im Erkenntnis 8 Ob A 201/95 auseinandergesetzt. Im Anlaßfall blieb eine AN bei ihrer aufgrund eines Unfalls pflegebedürftigen 5jährigen Tochter zu Hause. Der Arbeitgeber (AG) gewährte der AN 2 Wochen Pflegefreistellung und sprach unmittelbar im Anschluß an diese 2. Woche (am 22. 4. 1993) die Entlassung aus, obwohl die AN auf ihre Dienstverhinderung und auf § 8 Abs 3 AngG hingewiesen hatte. Das Erstgericht hielt die Entlassung für nicht gerechtfertigt, da die AN berechtigterweise einen Freistellungsanspruch nach § 16 UrlG und den restlichen Freistellungsanspruch nach § 8 Abs 3 AngG im Ausmaß von drei Wochen4)4)Warum das Erstgericht davon ausgeht, daß die AN bereits drei Wochen Freistellung verbraucht hat, ist unklar (vgl hiezu die genauen Sachverhaltsangaben im Judikaturteil S 439). Die AN ist im Anschluß an die erste Woche (Sa, 3. 4. 1993 - Fr, 9. 4. 1993) und nach den darauffolgenden Osterfeiertagen wieder zur Arbeit erschienenen und hat erst danach eine weitere Woche (Do, 15. 4. 1993 - Mi, 21. 4. 1993) Pflegefreistellung in Anspruch genommen. verbraucht habe. Das Berufungsgericht hielt eine über die 2. Woche hinausgehende Dienstfreistellung für nicht berechtigt, sodaß ab dem 22. 4. 1993 kein rechtmäßiger Dienstverhinderungsgrund iSd § 27 Z 4 AngG bestanden habe und somit die Entlassung zu Recht erfolgte. Der OGH hingegen verneinte die Berechtigung der Entlassung, stützte sich hiezu aber auf den durch das ArbBG eingeführten § 16 Abs 3 UrlG. Er ging von der Annahme aus, daß sich die AN irrtümlicherweise auf den falschen Paragraphen gestützt habe (statt auf § 16 Abs 3 UrlG auf § 8 Abs 3 AngG) und bejahte den rechtmäßigen Hinderungsgrund gem § 16 Abs 3 UrlG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!