ARB 1988: Art 10.3
Wurde ein RA als Vertreter eines Versicherungsnehmers nicht unmittelbar vom Versicherer beauftragt, so steht ihm mangels einer vertraglichen Beziehung ein direkter Honoraranspruch gegen den Versicherer nicht zu.
OGH 5. 4. 1995, 7 Ob 12/95