ABGB § 1313a
KSchG: §§ 31b-f
Unter Reisevermittlung ist die Herbeiführung eines Vertragsabschlusses über eine Reiseveranstaltung oder eine einzelne Reiseleistung durch einen Dritten zu verstehen. Der Vermittler wird im Auftrag und Vollmachtsnamen des Kunden tätig. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel der vermittelten Leistung.