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Zur Haftung des Reisevermittlers

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 382 Heft 10 v. 1.10.1995

ABGB § 1313a

KSchG: §§ 31b-f

Unter Reisevermittlung ist die Herbeiführung eines Vertragsabschlusses über eine Reiseveranstaltung oder eine einzelne Reiseleistung durch einen Dritten zu verstehen. Der Vermittler wird im Auftrag und Vollmachtsnamen des Kunden tätig. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel der vermittelten Leistung.

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