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Spaltungsbedingter Umtausch junger Aktien grundsätzlich nicht sonderausgabenschädlich

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1994, 299 Heft 9 v. 1.9.1994

EStG: § 18 Abs 4 Z 3

Für steuerbegünstigte junge Aktien iSd § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1988 ist die zehnjährige Behaltefrist nach § 18 Abs 4 Z 3 nicht unterbrochen,

wenn die Aktien nach den §§ 67 und 179 (Kraftloserklärung von Aktien), oder nach den §§ 226 Abs 7 und 233 AktG (Verschmelzung) umgetauscht werden oder

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