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Die Arbeitszeitgesetznovelle 19941)1)BGBl 446/94; vgl infas 4/1994, 3; Miklau, ZAS 1994, 142; Dungl, Sozialpolitik und ArbeitsrechtNr 2/1994, 6; Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, Stand Juli 1994, 241.

ArbeitsrechtMonika DrsRdW 1994, 283 Heft 9 v. 1.9.1994

Mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. 1. 1994 wurden auch die EG-Verordnungen 3820/85 „über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ und 3821/85 „über das Kontrollgerät im Straßenverkehr“ in Österreich rechtswirksam. Die neueste Novelle des AZG schafft nun einige Begleitmaßnahmen zu diesen EG-VO. Hiebei werden die strengeren Bestimmungen des AZG teilweise beibehalten, die Kollektivvertragsparteien aber gleichzeitig ermächtigt, eine Anpassung an die internationalen Vorschriften vorzunehmen. Außerdem wird durch diese Novelle auch das Europäische Übereinkommen „über die Arbeit des im Internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals“ (AETR2)2)BGBl 518/75.) umgesetzt. Dieses Übereinkommen war 1975 vom Nationalrat unter Gesetzesvorbehalt genehmigt worden. Eine spezielle Transformation ins österreichische Recht ist nun nach knapp 20 Jahren erfolgt.

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