1. Einleitung
Im folgenden wird die Neuregelung des § 21 Abs 1 erster Unterabsatz dritter Satz UStG 1994 dargestellt und der Rechtslage nach dem UStG 1972 gegenübergestellt.
2. Rechtslage nach dem UStG 1972
2.1. Beispiel
A reicht am 3. Februar 1994 eine Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1994 (Überschuß: 20.000 S) ein. Die Voranmeldung wird einige Tage später gebucht; das aus der Gutschrift resultierende Guthaben wird antragsgemäß am 11. Februar 1994 rückgezahlt.