ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit i
Unter dem „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ist auch der Anspruch des Arbeitnehmers zu verstehen, zur Erfüllung seiner Hauptleistung nur in den durch Gesetz und Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen herangezogen zu werden und Arbeitsleistungen, die unter Mißachtung dieser Grenzen angeordnet werden, zu unterlassen.