ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Ist zu erwarten, daß der Arbeitnehmer in angemessener Frist nach der Kündigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses einen Arbeitsplatz mit einem weit über dem Durchschnitt liegenden Einkommen erlangen wird, ist eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen auch bei einem erheblichen Einkommensverlust nicht anzunehmen.