AngG § 8 Abs 1
UrlG § 6
Bei wechselnder Höhe des Entgelts oder Änderung des Arbeitsausmaßes sind für den Beobachtungszeitraum zur Ermittlung eines nach dem Ausfallsprinzip fortzuzahlenden Durchschnittsentgelts grundsätzlich die Umstände des Einzelfalles maßgebend, wobei idR die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem befriedigenden Ergebnis führt.